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Impressum

AGB

Allgemeine Wartungs-, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen

I. Allgemeines, Vertragsabschluss
1. Soweit in diesen Bedingungen von Reparaturleistungen, -gegenständen, -preisen, -fristen etc. die Rede ist, bezieht sich dies auch auf Wartungs-, Montage- und Kundendienstleistungen und die technische Bearbeitung.
2. Die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH hält sich an Angebote 14 Kalendertage gebunden. Liegt ein Auftrag oder eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese(r) für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur vorrangig vor diesen Bedingungen maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der alphaklima GmbH/ alphaklima Service GmbH dürfen ohne Zustimmung der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterfüllung des Auftrages unverzüglich an die alphaklima GmbH/ alphaklima Service GmbH zurückzugeben. Evtl. erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
 
II. Kostenangaben
1. Auf Anfrage wird dem Besteller bei Vertragsabschluss, soweit kein Preis vereinbart wurde, der voraussichtliche aber unverbindliche Reparaturpreis angegeben. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die alphaklima GmbH/ alphaklima Service GmbH während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden. Bis zu diesem Wert darf die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH notwendige Arbeiten ohne separates Einverständnis des Bestellers auf dessen Kosten ausführen.
 
III. Preis und Zahlung
1. Der Reparaturpreis richtet sich nach dem Vertrag, in Ermangelung dessen nach dem Angebot. Falls kein Vertrag vorliegt und kein Angebot erfolgt ist bzw. darüberhinausgehende Leistungen erbracht wurden, richtet sich der Reparaturpreis nach den beigefügten Stundenverrechnungssätzen. (Ge- und Verbrauchs-) Materialien und sonstige Leistungen werden in diesem Fall nach den gültigen Großhandelslisten abgerechnet. Fehlt eine solche, ist die ortsübliche Vergütung in Ansatz zu bringen. Bei den Preisen handelt es sich grundsätzlich um Nettopreise. Zu den Nettopreisen kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Entstehung der Steuerschuld gesetzlichen Höhe hinzu. Der Besteller hat auf Wunsch der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH die erbrachte Leistung täglich zu bestätigen.
2. Die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung zu verlangen.
3. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur auf Grund eines Vertrages oder Angebotes ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf diese, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
4. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach durchgeführter Reparatur und Rechnungszugang zu leisten.
5. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
 
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen gelieferten und eingebauten Gegenständen vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
2. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu übertragen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber ist verpflichtet die Liefergegenstände heraus zu geben. Soweit diese wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu bearbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstandenen Forderungen werden hiermit an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
5. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös ist unverzüglich an uns abzuführen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf der Auftraggeber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesondere Finanzierungsinstitute, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. Anlage oder die durch ihre Veräußerung erzielten Forderungen, insbesondere durch Pfändung, muss der
Auftraggeber uns unverzüglich anzeigen. Der Weiterverkauf in der Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus § 48InsO bleiben unberührt.
7. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.
 
V. Nicht durchführbare Reparaturen
1. Die erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen objektiv nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
• der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
• Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
• der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
• der Besteller den Reparaturgegenstand nicht zur Verfügung gestellt hat,
• der Besteller den Zugang zum Reparaturgegenstand nicht termingerecht gewährleistet hat,
• der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
Der objektiv nicht durchführbaren Reparatur gleich gestellt wird der Fall, dass ein Fehler/Mangel nach Rücksprache mit dem Besteller nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann.
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
 
VI. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers bei Reparatur außerhalb
des Werkes des Auftragnehmers
1. Der Besteller hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Besteller hat zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz die notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
3. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden auf Grund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte IX und X entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Gerüste, Hebezeuge und anderer Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe. Bei der Bereitstellung sind die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, verschließbarer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und des Materials des Reparaturpersonals.
f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Inbetriebsetzung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglichen vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Reparatur aus Gründen, die die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH nicht zu vertreten hat, oder wird diese aus solchen Gründen unterbrochen, so ist die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH berechtigt, das Reparaturpersonal abzuziehen, die Kosten für die Ab- und Wiederanreise geltend zu machen und die Wartezeit abzurechnen.
5. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers, sowie die
Regelung in IV, unberührt.
6. Alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nicht explizit an die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge sind vom Besteller zu erbringen.
7. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8. Ist der Reparaturgegenstand nicht von der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH kein Verschulden trifft, stellt der Besteller die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
 
VII. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Kosten durchgeführt, anderenfalls wird der Reparaturgegenstand vom Besteller auf seine Kosten bei der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH durch den Besteller wieder abgeholt. Der Besteller trägt in jedem Fall die Transportgefahr.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, etc. versichert.
3. Während der Reparaturzeit bei der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
 
VIII. Reparaturfrist
1. Die Angaben über die Reparaturfrist beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch unvorhergesehene Hindernisse (Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, etc.) oder aus Umständen, die von der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH in Verzug geraten ist.
 
IX. Abnahme
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Erfolgt die Abnahme innerhalb von
2 Wochen nach Anzeige der Beendigung der Reparaturarbeiten nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Der Zugang der Schlussrechnung ist als Anzeige der Beendigung der Reparaturarbeiten anzusehen.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH anzuzeigen, ansonsten sind diese von der Mängelhaftung befreit. Dies gilt nicht, sofern der Besteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für einzelne Großgeräte der zu verbauenden Anlagentechnik bei deren Inbetriebnahme eine Teilabnahme für das jeweilige Großgerät zu verlangen. Das Gerät wird dementsprechend nur in Betrieb genommen, wenn es frei von wesentlichen Mängeln läuft und dementsprechend vom Auftraggeber im Wege der Teilabnahme abgenommen wurde.
 
X. Gewährleistung
1. Nach Abnahme der Reparatur haftet die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH für Mängel der Reparatur, die nach Abnahme auftreten, in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH anzuzeigen.
2. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne Zustimmung von der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH vorgenommenen Änderungen, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten entfällt die Haftung der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH für die daraus entstehenden Folgen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung.
 
Dies gilt nicht
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
d) beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern,
e) bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht),
f) wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
4. Stellt sich heraus, dass eine Mangelrüge zu Unrecht erfolgt ist, hat der Besteller der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH die dieser dadurch entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH zu vergüten.
5. Für Wartungs- und Kundendienstarbeiten gilt ergänzend: Bei solchen Arbeiten umfasst die Gewährleistung alleine ausgetauschte und instandgesetzte Teile. Eine Haftung für die übrigen Anlagenteile wird nicht übernommen. Wartungsverträge sind jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar, solange nichts anderes vereinbart ist. Über die vereinbarten Wartungsarbeiten hinausgehende Arbeiten werden nach den Montage- und Serviceverrechnungssätzen alphaklima Service GmbH in Rechnung gestellt.
 
XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden der alphaklima GmbH/ alphaklima Service GmbH beschädigt, so hat die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH diese nach Wahl des Bestellers auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt X.3 entsprechend.
2. Wenn durch Verschulden der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH der Reparaturgegenstand des Bestellers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Aus-schluss weiterer Ansprüche des Besteller die Regelungen der Abschnitte IX, X.1 und X.3 entsprechend.
3. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH - aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
d) beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
e) bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
f) wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, soweit die Haftung der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH. Soweit eine Vertragsstrafe wegen Verzuges und/oder für das Nichterzielen von Garantiewerten vereinbart wurde, ist die Haftung für die Verzugsfolgen und/oder das Nichterreichen der Garantiewerte auf die vereinbarte Vertragsstrafe begrenzt. Weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
 
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist Kaarst.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Bestimmungen eine Lücke haben sollten.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand Januar 2020

I. Geltung der Bedingungen
1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie haben Vorrang vor entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Wir erkennen entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir trotz Kenntnis von Ihnen einen Auftrag des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
3. Alle weiteren Vereinbarungen, die unsere Vertreter für uns treffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung gegenüber dem Auftraggeber.
 
II. Art und Umfang der Leistung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.
2. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – unser Angebot maßgebend, d.h. in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot nicht aufgeführte Teile, Zubehör, Leistungen oder Nebenarbeiten gehören nicht zu unserem Lieferumfang.
3. Angaben in den zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Durchbruchsangaben usw. – sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
5. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
6. Montagearbeiten, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.
7. Nach Vorliegen der Auftragsbestätigung oder unseres Angebotes auf Verlangen des Auftraggebers vorzunehmende Änderungen werden gesondert berechnet.
8. Treten beim Auftraggeber unvorhergesehene Umstände ein, die einen über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Mehraufwand erforderlich machen, so ist dieser Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten, wenn er für die Erfüllung des Vertrages notwendig war und der Auftraggeber unserem diesbezüglichen Hinweis nicht unverzüglich widersprochen hat.
 
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung sämtlicher Teile.
2. Für Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, können wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise in Euro ab Werk. Fracht, Zoll und sonstige notwendige Nebenausgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet; sie wird nicht zurückgenommen.
4. Sofern nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen von Gesetzen, Normen, Verordnungen, erforderliche Genehmigungen etc. Änderungen an der Leistung, wozu auch geänderte Lieferzeiten und Lieferfristen zählen, bedingen, hat der Auftraggeber die uns dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
5. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit nichtausdrücklich anders vereinbart, folgende Zahlungsfristen:
a) Bei reiner Lieferung: Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug.
b) Bei Lieferung mit Montage: Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug.
c) Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als EUR 5.000,00 sind angemessene Vorauszahlungen bei Auftragsbestätigung und bei Versandanzeige vom Auftraggeber zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird bei Vertragsabschluss gesondert festgelegt.
6. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, 1/3 der vereinbarten Auftragssumme bei Vertragsabschluss zu leisten, 2/3 durch Bankgarantie einer mündelsicheren Europäischen Bank nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Versand erfolgt nicht vorschriftlicher Bestätigung der Bank über die Bestellung der Bankgarantie.
7. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, werden wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen.
8. Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
9. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, welche die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und damit unseren Leistungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages von der vollständigen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung abhängig zu machen, bzw. nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist für die vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
 
IV. Lieferfristen – Höhere Gewalt
1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns eine Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
2. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt voraus, dass sich der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflich, trägt der Besteller auch die bei uns dadurch entstehenden Kosten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4. Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eine Nachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben.
5. Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist der Auftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6 vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne.
6. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so werden wir von unserer Leistungspflicht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht.
 
V. Versand und Gefahrübergang
1. Wir sind berechtigt, Teilmengen zu liefern, soweit der Auftraggeber dies zulässt. Beanstandungen von Teilmengen entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Lieferung vertragsgemäß abzunehmen.
2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern und, beginnend einen Tag nach Versandanzeige, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.
5. Wir sind berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern, wenn der Abruf der Lieferung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist unterbleibt.
 
VI. Montage
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Montagen zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen.
2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
f) Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6. Der Auftraggeber hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen gelieferten und eingebauten Gegenständen vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
2. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu übertragen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber ist verpflichtet die Liefergegenstände heraus zu geben. Soweit diese wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu bearbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstandenen Forderungen werden hiermit an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
5. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös ist unverzüglich an uns abzuführen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf der Auftraggeber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesondere Finanzierungsinstitute, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. Anlage oder die durch ihre Veräußerung erzielten Forderungen, insbesondere durch Pfändung, muss der Auftraggeber uns unverzüglich anzeigen. Der Weiterverkauf in der Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus § 48InsO bleiben unberührt.
7. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.
 
VIII. Software
Vorbehaltlich anderer schriftlicher Regelungen dürfen Softwareprogramme sowie dazugehörende Dokumentationen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, nur zum Betrieb der vorher bestimmten und uns schriftlich genannten Geräte verwendet werden. Der Auftraggeber erhält an der Software das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Benutzungsrecht. Er darf Programme ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen, ändern oder Dritten zugänglich machen. Diese Bestimmungen gelten auch für geänderte oder ergänzte Programme. Im Falle einer Weiterveräußerung bzw. Übertragung wird der Auftraggeber dem Übernehmer die Verpflichtung dieser Bestimmung auferlegen. Bei Software übernehmen wir nur die Verpflichtung, diese nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Insbesondere wird keine Zusage hinsichtlich einer vollständigen Fehlerbeseitigung oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck erteilt.
 
IX. Abnahmen
1. Ist eine Abnahme vereinbart oder sehen zwingende gesetzliche Vorschriften eine Abnahme vor, so erfolgt diese, soweit nicht auch eine Aufstellung und/oder Montage vereinbart ist, nur in dem Lieferwerk bzw.in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach den Stundenverrechnungssätzen des Lieferwerkes bzw. den tatsächlich entstandenen Kosten durch uns berechnet
2. Sollten Abnahmen an anderen als den in Ziffer IX.1 aufgeführten Orten auf Wunsch des Auftraggebers und nach erfolgter Zustimmung durch uns erfolgen, so hat der Auftraggeber die uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen, falls die Nichtabnahme auf einem Verschulden des Auftraggebers beruht. Die Ware gilt dann als abgenommen.
 
X. Gewährleistung
1. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Wir gewährleisten, dass die bestellte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist.
3. Für übliche Abnutzung oder normalen Verschleiß wird keine Gewähr übernommen; ferner nicht für Schäden infolge fehlerhafter odernachlässiger Behandlung durch den Auftraggeber oder infolge auch fahrlässiger Nichtbeachtung unserer Bedienungs- und Wartungsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, höherer Gewalt oder sonstiger, von uns nicht zu vertretenden Gründen.
4. Muss der Liefergegenstand aufgebaut werden, so besteht eine Gewährleistungspflicht für durch Montagefehler verursachte Mängel nur, wenn die Aufstellung durch unsere oder von uns beauftragte Monteure erfolgt.
5. Die Übernahme von Gewährleistungen über die Wirkungsweise oder Leistungsfähigkeit gelten mit dem Vorbehalt, dass die zur Erreichung derselben erforderlichen und vertraglich vom Auftraggeber zu erbringenden Voraussetzungen erfüllt werden.
6. Bei Lieferungen aufgrund fremder Leistungsverzeichnisse leisten wir Gewähr für die im Leistungsverzeichnis verlangten Leistungen und die Funktion der einzelnen Aggregate im oben genannten Umfang. Für die Richtigkeit und Angemessenheit derartiger Daten im Sinne einer Planung oder Gesamtplanung wird keine Gewähr übernommen.
7. Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Auftraggeber nur Nacherfüllung und Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl verlangen. Hierfür hat uns der Auftraggeber, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 439 Abs.4 BGB die Nacherfüllung ganz zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. § 438Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Verjährung beginnt bei reiner Lieferung mit dem Tag der Ablieferung; bei Lieferungen mit Montage mit dem Tag der Abnahme. Sollte sich ohne unser Verschulden eine Verzögerung zwischen Anlieferung und Montagebeginn ergeben oder die Montageeine Unterbrechung erfahren, die wir nicht zu vertreten haben, gilt als Beginn der Verjährungsfrist der vertraglich vorgesehene Tag der Fertigstellung unserer Leistung.
9. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen des Mangels bleiben von den vorstehenden Regeln unberührt. Ihre Einschränkung richtet sich nach Ziff. XI.
 
XI. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für leichtfahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leichtfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
3. Insgesamt ist unsere Haftung jedoch ungeachtet des Verschuldensgrades und des entstandenen Schadens auf den zweifachen Nettoauftragswert begrenzt. Soweit eine Vertragsstrafe wegen Verzuges und/oder für das Nichterreichen von Garantiewerten vereinbart wurde, ist unsere Haftung für die Verzugsfolgen und/oder das Nichterreichen der Garantiewerte auf die vereinbarte Vertragsstrafe begrenzt.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
XII. Ausübung der Rechte des Auftraggebers
1. Hat uns der Auftraggeber gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist diese Fristerfolglos abgelaufen, so hat er uns binnen zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, bzw. vom Vertrag zurücktritt.
2. Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus.
 
XIII. Auftragsunterlagen – Geheimhaltung
1. Wir behalten uns an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen, die wir dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt haben, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Abwicklung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu verwenden. Nach Beendigung des Vertrages sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot und die sonstigen Unterlagen geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie gilt nicht für öffentlich bekanntes Wissen, dessen Bekanntheit nicht auf einer Vertragsverletzung des Lieferanten beruht.
 
XIV. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die ganz oder teilweise unwirksamen Bedingungen von beiden Vertragsparteien so zu ersetzen, dass der mit diesen unwirksamen Bestimmungen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
 
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuss.
2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Recht findet keine Anwendung.
3. Wir nehmen an dem Alternative Dispute Resolutions Verfahren (Verbraucherstreitbeilegungs-verfahren) nicht teil.
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